Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-11-07, OS I 69/65

OS I 69/65Tribunal administratif / 1re division7 nov. 1967

Regest

1. Eine Urkundenfälschung macht in der Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig, ohne daß es auf die einzelnen Tatumstände ankommt. 2. Auf die Rücknahme einer Beamtenernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist eine vor der Beamtenernennung erfolgte Straftilgung ohne Einfluß (Anschluß an BVerwG Urt. vom 08.02.1961 - VI C 81.58 -). 3. Auch für einen auf Grund eines Wiedergutmachungsbescheides ernannten Beamten ist das allgemeine Beamtenrecht, insbesondere die Vorschrift über die Rücknahme der Beamtenernennung maßgebend. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 18. Mai 1965, I/2-470/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023552

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 69/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-11-07

Aktenzeichen: OS I 69/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1107.OS.I69.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Urkundenfälschung macht in der Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig, ohne daß es auf die einzelnen Tatumstände ankommt.

  2. Auf die Rücknahme einer Beamtenernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist eine vor der Beamtenernennung erfolgte Straftilgung ohne Einfluß (Anschluß an BVerwG Urt. vom 08.02.1961 - VI C 81.58 -).

  3. Auch für einen auf Grund eines Wiedergutmachungsbescheides ernannten Beamten ist das allgemeine Beamtenrecht, insbesondere die Vorschrift über die Rücknahme der Beamtenernennung maßgebend.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 18. Mai 1965, I/2-470/64, Urteil

Permalink

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