OS V 81/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-10-26, OS V 81/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-10-26, OS V 81/66
OS V 81/66Tribunal administratif / 5e division26 oct. 1967
Regest
1. Bei Durchführung der Preisangleichung nach § 8 des Getreidegesetzes hat die EVStG die bei der Einfuhr nachweisbar anfallende Umsatzausgleichsteuer bei der Festsetzung der Übernahmepreise zu berücksichtigen. Für eine selbständige Erstattungsregelung außerhalb der Preisschleuse nach § 8 des Getreidegesetzes ist kein Raum. 2. Die Umsatzausgleichsteuer kann als zwangsläufig anfallender Kostenfaktor nicht ganz oder teilweise auf den Einführer abgewälzt werden. Die EVStG kann die Erstattung - bzw. die Berücksichtigung bei der Bemessung des Unterschiedsbetrages - nicht ausschließen oder beschränken. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. September 1966, II/2-365/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023538
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 81/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-10-26
Aktenzeichen: OS V 81/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1026.OS.V81.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Bei Durchführung der Preisangleichung nach § 8 des Getreidegesetzes hat die EVStG die bei der Einfuhr nachweisbar anfallende Umsatzausgleichsteuer bei der Festsetzung der Übernahmepreise zu berücksichtigen. Für eine selbständige Erstattungsregelung außerhalb der Preisschleuse nach § 8 des Getreidegesetzes ist kein Raum.
-
Die Umsatzausgleichsteuer kann als zwangsläufig anfallender Kostenfaktor nicht ganz oder teilweise auf den Einführer abgewälzt werden. Die EVStG kann die Erstattung - bzw. die Berücksichtigung bei der Bemessung des Unterschiedsbetrages - nicht ausschließen oder beschränken.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 28. September 1966, II/2-365/66, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023538
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