Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-10-25, IV OE 33/67

IV OE 33/67Tribunal administratif / 4e division25 oct. 1967

Regest

1. Das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf Gehör bezieht sich nur auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht aber auf das Verwaltungsverfahren. 2. Hinsichtlich der Dauer der in § 25 Abs. 1 HBO geforderten ausreichenden Besonnung eines Aufenthaltsraumes dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden. 3. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Befreiung bei Verletzung des § 25 Abs. 1 HBO. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 3. Februar 1967, II 267/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023537

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 33/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-10-25

Aktenzeichen: IV OE 33/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1025.IV.OE33.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf Gehör bezieht sich nur auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht aber auf das Verwaltungsverfahren.

  2. Hinsichtlich der Dauer der in § 25 Abs. 1 HBO geforderten ausreichenden Besonnung eines Aufenthaltsraumes dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden.

  3. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Befreiung bei Verletzung des § 25 Abs. 1 HBO.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 3. Februar 1967, II 267/66, Urteil

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