F III 241/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-10-25, F III 241/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-10-25, F III 241/65
F III 241/65Tribunal administratif / 3e division25 oct. 1967
Regest
1. Auch bei der Zuteilung von Hofgrundstücken gilt der Grundsatz, daß kein Teilnehmer einen Anspruch darauf hat, in alter Lage abgefunden zu werden. Anders ist die Rechtslage nur bei Hof- und Gebäudeflächen, wenn nicht der Zweck der Flurbereinigung eine Veränderung erfordert. 2.Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde den alten Besitzstand eines Teilnehmers durch Feststellung der Grenzen in der Örtlichkeit zu ermitteln, wenn der Abfindungsanspruch des Teilnehmers unter Berücksichtigung der Größe der Altparzellen nach dem Kataster gewahrt ist. 3. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung hinsichtlich der Bodengüte und der Hängigkeit (st. Rspr.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023532
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 241/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-10-25
Aktenzeichen: F III 241/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1025.F.III241.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Auch bei der Zuteilung von Hofgrundstücken gilt der Grundsatz, daß kein Teilnehmer einen Anspruch darauf hat, in alter Lage abgefunden zu werden. Anders ist die Rechtslage nur bei Hof- und Gebäudeflächen, wenn nicht der Zweck der Flurbereinigung eine Veränderung erfordert. 2.Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde den alten Besitzstand eines Teilnehmers durch Feststellung der Grenzen in der Örtlichkeit zu ermitteln, wenn der Abfindungsanspruch des Teilnehmers unter Berücksichtigung der Größe der Altparzellen nach dem Kataster gewahrt ist. 3. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung hinsichtlich der Bodengüte und der Hängigkeit (st. Rspr.).
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