Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-10-04, II OE 45/67

II OE 45/67Tribunal administratif / 2e division4 oct. 1967

Regest

1. Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 BVFG. 2. Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist nicht ein ausländischer Staatsangehöriger, der sich zum letzten Mal Jahrzehnte vor dem Verlassen seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt, dann aber sein Deutschtum vor seiner Umwelt geheimgehalten hat. 3.Für die Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist vielmehr bei einem ausländischen Staatsangehörigen erforderlich, daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum gemäß § 6 BVFG noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Vertreibungsgebietes steht bzw. gestanden hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 14. März 1967, VI/V-982/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023514

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 45/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-10-04

Aktenzeichen: II OE 45/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1004.II.OE45.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 BVFG.

  2. Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist nicht ein ausländischer Staatsangehöriger, der sich zum letzten Mal Jahrzehnte vor dem Verlassen seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt, dann aber sein Deutschtum vor seiner Umwelt geheimgehalten hat.

3.Für die Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist vielmehr bei einem ausländischen Staatsangehörigen erforderlich, daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum gemäß § 6 BVFG noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Vertreibungsgebietes steht bzw. gestanden hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 14. März 1967, VI/V-982/66, Urteil

Permalink

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