OS IV 133/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-27, OS IV 133/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-27, OS IV 133/66
OS IV 133/66Tribunal administratif / 4e division27 sept. 1967
Regest
1. Die Befestigung einer Anlage der Außenwerbung mit einer Fläche über 0,5 qm ist genehmigungspflichtig. 2. Bei Berechnung der Fläche eines Warenautomaten, der an der Wand eines Bauwerks befestigt ist, sind außer der nicht sichtbaren Rückwand alle Flächen zu berücksichtigen. 3. § 29 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz HBO hat hinsichtlich der 2. Alternative keine rechtliche Bedeutung, weil eine Ausfüllung der dort erwähnten planungsrechtlichen Begriffe ohne einen Bebauungsplan nicht möglich ist. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 4. Oktober 1966, II 695/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023507
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 133/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-09-27
Aktenzeichen: OS IV 133/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0927.OS.IV133.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Befestigung einer Anlage der Außenwerbung mit einer Fläche über 0,5 qm ist genehmigungspflichtig.
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Bei Berechnung der Fläche eines Warenautomaten, der an der Wand eines Bauwerks befestigt ist, sind außer der nicht sichtbaren Rückwand alle Flächen zu berücksichtigen.
-
§ 29 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz HBO hat hinsichtlich der 2. Alternative keine rechtliche Bedeutung, weil eine Ausfüllung der dort erwähnten planungsrechtlichen Begriffe ohne einen Bebauungsplan nicht möglich ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 4. Oktober 1966, II 695/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023507
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