Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-09-13, OS II 34/67

OS II 34/67Tribunal administratif / 2e division13 sept. 1967

Regest

1. Vertriebener gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist auch, wer sich im Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung außerhalb des Vertreibungsgebiets befand, bei einer Rückkehr aber wegen seiner Eigenschaft als deutscher Volksangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre. 2. Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 BVFG, insbesondere zur Frage des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. 3. Für die Beurteilung, ob eine Person, die um den Vertriebenenausweis nachsucht, in ihrer Heimat gemäß § 6 BVFG deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, kann auch das spätere Verhalten dieser Person von Bedeutung sein. 4. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist auf solche Personen, die während des Zweiten Weltkrieges aus ihrer Heimat verschleppt und in nationalsozialistische Konzentrationslagern gefangengehalten worden sind, nicht anwendbar. 5. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Voraussetzung, daß der betreffende Aussiedler in dem fremden Staat, den er verlassen hat, einen Wohnsitz besaß. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 24. Januar 1967, VI/1-622/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023489

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 34/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-09-13

Aktenzeichen: OS II 34/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0913.OS.II34.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Vertriebener gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist auch, wer sich im Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung außerhalb des Vertreibungsgebiets befand, bei einer Rückkehr aber wegen seiner Eigenschaft als deutscher Volksangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre.

  2. Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 BVFG, insbesondere zur Frage des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.

  3. Für die Beurteilung, ob eine Person, die um den Vertriebenenausweis nachsucht, in ihrer Heimat gemäß § 6 BVFG deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, kann auch das spätere Verhalten dieser Person von Bedeutung sein.

  4. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist auf solche Personen, die während des Zweiten Weltkrieges aus ihrer Heimat verschleppt und in nationalsozialistische Konzentrationslagern gefangengehalten worden sind, nicht anwendbar.

  5. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Voraussetzung, daß der betreffende Aussiedler in dem fremden Staat, den er verlassen hat, einen Wohnsitz besaß.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 24. Januar 1967, VI/1-622/66, Urteil

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