Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-28, OS IV 68/66

OS IV 68/66Tribunal administratif / 4e division28 juil. 1967

Regest

1. Ein Bienenhaus ist als Bienenaußenstand ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG. 2. Ein als Bienenhaus bezeichnetes Gebäude, das nach seiner Größe und äußeren Gestaltung über die Erfordernisse eines Bienenaußenstandes hinausgeht, kann nicht mehr als ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG angesehen werden. 3. Einzelfall zu der Frage, ob die Errichtung eines kombinierten Bienen- und Wochenendhauses im Außenbereich öffentliche Belange entgegenstehen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 11. März 1966, II 245/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023463

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 68/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-07-28

Aktenzeichen: OS IV 68/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0728.OS.IV68.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Bienenhaus ist als Bienenaußenstand ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG.

  2. Ein als Bienenhaus bezeichnetes Gebäude, das nach seiner Größe und äußeren Gestaltung über die Erfordernisse eines Bienenaußenstandes hinausgeht, kann nicht mehr als ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG angesehen werden.

  3. Einzelfall zu der Frage, ob die Errichtung eines kombinierten Bienen- und Wochenendhauses im Außenbereich öffentliche Belange entgegenstehen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 11. März 1966, II 245/65, Urteil

Permalink

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