Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-07-26, IV OG 65/67

IV OG 65/67Tribunal administratif / 4e division26 juil. 1967

Regest

1. Ein Fuhrunternehmen mit Lastkraftwagen ist kein "nicht störender Gewerbebetrieb" im Sinne von § 4 BaunutzVO. 2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Lkw-Garagen für einen störenden Gewerbebetrieb nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Gebiet früher um ein Mischgebiet gehandelt hat, in welchem der störende Betrieb zulässig war. 3. Der § 4 BaunutzVO, soweit er störende Gewerbebetriebe verbietet, und der § 12 Abs. 2 BaunutzVO, jedenfalls soweit er Lkw-Garagen verbietet, haben nachbarschützenden Charakter. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. Juni 1967, IV/1-G 79/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023452

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OG 65/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-07-26

Aktenzeichen: IV OG 65/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0726.IV.OG65.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Fuhrunternehmen mit Lastkraftwagen ist kein "nicht störender Gewerbebetrieb" im Sinne von § 4 BaunutzVO.

  2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Lkw-Garagen für einen störenden Gewerbebetrieb nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Gebiet früher um ein Mischgebiet gehandelt hat, in welchem der störende Betrieb zulässig war.

  3. Der § 4 BaunutzVO, soweit er störende Gewerbebetriebe verbietet, und der § 12 Abs. 2 BaunutzVO, jedenfalls soweit er Lkw-Garagen verbietet, haben nachbarschützenden Charakter.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 23. Juni 1967, IV/1-G 79/67, Urteil

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