Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-06-29, OS V 65/65

OS V 65/65Tribunal administratif / 5e division29 juin 1967

Regest

1. Die Einfuhrstelle für Zucker hat die Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes auch für eingeführten Rohr-Rohzucker, der zum unmittelbaren Verbrauch (Reformhäuser) und zur Verarbeitung in der Lebensmittel- und Tabakindustrie bestimmt ist, durchzuführen, (Bestätigung der Rspr. des Senats seit Urteil vom 23.07.1959 - OS V 133/56, AWD 60, 19). 2. Die Festsetzung des Übernahmepreises in Höhe des Abgabepreises verstößt gegen den Sinn und Zweck des § 9 des Zuckergesetzes, wenn durch diese Preisfestsetzung die Gestehungskosten des Einführers (Einkaufspreis und notwendige Einfuhr- und Einfuhrnebenkosten) nicht gedeckt werden können. Eine Erstattung von Unterschiedsbeträgen kann dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. August 1965, I/2-833/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023427

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 65/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-06-29

Aktenzeichen: OS V 65/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0629.OS.V65.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Einfuhrstelle für Zucker hat die Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes auch für eingeführten Rohr-Rohzucker, der zum unmittelbaren Verbrauch (Reformhäuser) und zur Verarbeitung in der Lebensmittel- und Tabakindustrie bestimmt ist, durchzuführen, (Bestätigung der Rspr. des Senats seit Urteil vom 23.07.1959 - OS V 133/56, AWD 60, 19).

  2. Die Festsetzung des Übernahmepreises in Höhe des Abgabepreises verstößt gegen den Sinn und Zweck des § 9 des Zuckergesetzes, wenn durch diese Preisfestsetzung die Gestehungskosten des Einführers (Einkaufspreis und notwendige Einfuhr- und Einfuhrnebenkosten) nicht gedeckt werden können. Eine Erstattung von Unterschiedsbeträgen kann dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 19. August 1965, I/2-833/63, Urteil

Permalink

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