Hessischer Verwaltungsgerichtshof Landesberufsgericht für Heilberufe, 1967-06-26, LBG 6/64

LBG 6/64Tribunal administratif26 juin 1967

Regest

Der Berufsmantelvertrag zwischen den kassenärztlichen Berufsvereinigungen und den Bundesverbänden der Krankenkasse ist hinsichtlich der Regelung über die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit eines Patienten (§ 12 Abs. 2) nicht als Ausdruck ärztlicher Standesauffassung anzusehen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung bei der Behandlung eines Privatpatienten ist daher nicht stets als Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten zu werten. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023421

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Landesberufsgericht für Heilberufe — LBG 6/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-06-26

Aktenzeichen: LBG 6/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0626.LBG6.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Der Berufsmantelvertrag zwischen den kassenärztlichen Berufsvereinigungen und den Bundesverbänden der Krankenkasse ist hinsichtlich der Regelung über die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit eines Patienten (§ 12 Abs. 2) nicht als Ausdruck ärztlicher Standesauffassung anzusehen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung bei der Behandlung eines Privatpatienten ist daher nicht stets als Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten zu werten.

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