OS V 102/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-06-08, OS V 102/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-06-08, OS V 102/66
OS V 102/66Tribunal administratif / 5e division8 juin 1967
Regest
1. Zur Verteilung der Gebührenlast (Kanalanschlußgebühr) bei Wechsel des Grundstückseigentümers. 2. Ist in der Gebührenordnung in Fällen offensichtlicher Härte eine Sonderregelung aus Billigkeitsgründen vorgesehen, so darf sich die Gemeinde nicht mit der Feststellung begnügen, daß einem diesbezüglichen Antrage nicht entsprochen werden könne, weil auch in anderen gleichgelagerten Fällen Anträge auf Ermäßigung zurückgewiesen worden seien. Ein derartiges Verwaltungshandeln ist fehlerhaft und führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 27. September 1966, IV 242/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023405
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 102/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-06-08
Aktenzeichen: OS V 102/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0608.OS.V102.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zur Verteilung der Gebührenlast (Kanalanschlußgebühr) bei Wechsel des Grundstückseigentümers.
-
Ist in der Gebührenordnung in Fällen offensichtlicher Härte eine Sonderregelung aus Billigkeitsgründen vorgesehen, so darf sich die Gemeinde nicht mit der Feststellung begnügen, daß einem diesbezüglichen Antrage nicht entsprochen werden könne, weil auch in anderen gleichgelagerten Fällen Anträge auf Ermäßigung zurückgewiesen worden seien. Ein derartiges Verwaltungshandeln ist fehlerhaft und führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 27. September 1966, IV 242/66, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023405
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