Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-05-26, OS IV 59/66

OS IV 59/66Tribunal administratif / 4e division26 mai 1967

Regest

1. Im Anfechtungsprozeß ist die Gültigkeit eines auf § 9 KAG beruhenden Ortsrechts auch dann nachzuprüfen, wenn der Kläger im Rechtssetzungsverfahren keine Einwendungen gegen den Erlaß des Ortsrechts erhoben hat. 2. Zur Frage der besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die einem Grundstückseigentümer durch den Ausbau der Straße erwachsen, an der sein Grundstück liegt. 3. Auch der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin eines unbebauten planfestgestellten Grundstücks können durch den Ausbau der Straße, an der ihr Grundstück liegt, wirtschaftliche Vorteile erwachsen. 4. Allerdings sind die Vorteile, die dem Eigentümer eines bebauten Privatgrundstücks durch den Ausbau der Straße erwachsen, wesentlich höher als die Vorteile der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin eines unbebauten planfestgestellten Grundstücks. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 18. Februar 1966, II/3-608/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023387

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 59/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-05-26

Aktenzeichen: OS IV 59/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0526.OS.IV59.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Im Anfechtungsprozeß ist die Gültigkeit eines auf § 9 KAG beruhenden Ortsrechts auch dann nachzuprüfen, wenn der Kläger im Rechtssetzungsverfahren keine Einwendungen gegen den Erlaß des Ortsrechts erhoben hat.

  2. Zur Frage der besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die einem Grundstückseigentümer durch den Ausbau der Straße erwachsen, an der sein Grundstück liegt.

  3. Auch der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin eines unbebauten planfestgestellten Grundstücks können durch den Ausbau der Straße, an der ihr Grundstück liegt, wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

  4. Allerdings sind die Vorteile, die dem Eigentümer eines bebauten Privatgrundstücks durch den Ausbau der Straße erwachsen, wesentlich höher als die Vorteile der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin eines unbebauten planfestgestellten Grundstücks.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 18. Februar 1966, II/3-608/65, Urteil

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