OS IV 149/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-05-26, OS IV 149/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-05-26, OS IV 149/66
OS IV 149/66Tribunal administratif / 4e division26 mai 1967
Regest
1. Nach dem Verfahrensrecht der VwGO ist zwischen Gestaltungsklagen, Leistungsklagen und Feststellungsklagen zu unterscheiden. Der Begriff der "Parteistreitigkeit" ist der VwGO fremd. 2. Eine Streitigkeit über das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dem öffentlichen Recht zuzurechnen. 3. Der Anspruch einer Gemeinde gegen ihren Bürgermeister auf Erstattung von Geldbeträgen ist von der Gemeindevertretung geltend zu machen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 22. November 1966, III/1-436/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023386
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 149/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-05-26
Aktenzeichen: OS IV 149/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0526.OS.IV149.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Nach dem Verfahrensrecht der VwGO ist zwischen Gestaltungsklagen, Leistungsklagen und Feststellungsklagen zu unterscheiden. Der Begriff der "Parteistreitigkeit" ist der VwGO fremd.
-
Eine Streitigkeit über das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dem öffentlichen Recht zuzurechnen.
-
Der Anspruch einer Gemeinde gegen ihren Bürgermeister auf Erstattung von Geldbeträgen ist von der Gemeindevertretung geltend zu machen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 22. November 1966, III/1-436/66, Urteil
Permalink
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