OS V 54/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-03-09, OS V 54/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-03-09, OS V 54/65
OS V 54/65Tribunal administratif / 5e division9 mars 1967
Regest
1. Fällt ein Schaden unter das Bundesversorgungsgesetz, so sind Ansprüche nach BesAbgeltG gemäß § 81 BVG ausgeschlossen. 2. Grundsätzlich stellt eine wegen früherer national-sozialistischer Betätigung von der Besatzungsmacht verhängte Internierung für einen "Hauptschuldigen" oder "Belasteten" keinen schädigenden Vorgang dar, der auf eine mit der militärischen Besetzung zusammenhängende besondere Gefahr (§ 5 Abs. 1d BVG) zurückzuführen ist. Sofern aber diese Personen durch Gewaltakte der Wachmannschaften Körperschäden erlitten haben, sind letztere durch "besondere Gefahren" im Sinne von § 5 Abs. 1d BVG entstanden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023344
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 54/65 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1967-03-09
Aktenzeichen: OS V 54/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0309.OS.V54.65.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
-
Fällt ein Schaden unter das Bundesversorgungsgesetz, so sind Ansprüche nach BesAbgeltG gemäß § 81 BVG ausgeschlossen.
-
Grundsätzlich stellt eine wegen früherer national-sozialistischer Betätigung von der Besatzungsmacht verhängte Internierung für einen "Hauptschuldigen" oder "Belasteten" keinen schädigenden Vorgang dar, der auf eine mit der militärischen Besetzung zusammenhängende besondere Gefahr (§ 5 Abs. 1d BVG) zurückzuführen ist. Sofern aber diese Personen durch Gewaltakte der Wachmannschaften Körperschäden erlitten haben, sind letztere durch "besondere Gefahren" im Sinne von § 5 Abs. 1d BVG entstanden.
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