Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-03-09, OS V 23/64

OS V 23/64Tribunal administratif / 5e division9 mars 1967

Regest

1. Streit um versagte Einfuhrgenehmigung. 2. Berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird verneint, weil die Klägerin anstelle der ihr versagten Einfuhrgenehmigungen zunächst vollen Ersatz durch neue Einfuhrgenehmigungen nachgesucht und erlangt hatte. 3. Streitwert in Einfuhrstreitigkeiten nach dem angestrebten Bruttonutzen des beabsichtigten Einfuhrgeschäfts; hier: Einfuhr von Schnittblumen aus Südafrika. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 21. April 1964, VI/V-953/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023342

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 23/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-03-09

Aktenzeichen: OS V 23/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0309.OS.V23.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Streit um versagte Einfuhrgenehmigung.

  2. Berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird verneint, weil die Klägerin anstelle der ihr versagten Einfuhrgenehmigungen zunächst vollen Ersatz durch neue Einfuhrgenehmigungen nachgesucht und erlangt hatte.

  3. Streitwert in Einfuhrstreitigkeiten nach dem angestrebten Bruttonutzen des beabsichtigten Einfuhrgeschäfts; hier: Einfuhr von Schnittblumen aus Südafrika.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 21. April 1964, VI/V-953/63, Urteil

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