Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-02-10, OS IV 35/66

OS IV 35/66Tribunal administratif / 4e division10 févr. 1967

Regest

1. Auch bei der Errichtung eines Bauwerks, das weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist, müssen die Bestimmungen des materiellen Baurechts eingehalten werden. 2. Der Abbruch eines solchen Bauwerks kann angeordnet werden, wenn ein Verstoß gegen das materielle Baurecht vorliegt. 3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die §§ 29 ff. BBauG nicht auf anzeigepflichtige Bauwerke Anwendung finden können. Eine Heranziehung dieser Vorschriften entfällt damit stets auch dann, wenn ein Vorhaben weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023313

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 35/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-02-10

Aktenzeichen: OS IV 35/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0210.OS.IV35.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Auch bei der Errichtung eines Bauwerks, das weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist, müssen die Bestimmungen des materiellen Baurechts eingehalten werden.

  2. Der Abbruch eines solchen Bauwerks kann angeordnet werden, wenn ein Verstoß gegen das materielle Baurecht vorliegt.

  3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die §§ 29 ff. BBauG nicht auf anzeigepflichtige Bauwerke Anwendung finden können. Eine Heranziehung dieser Vorschriften entfällt damit stets auch dann, wenn ein Vorhaben weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist.

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