Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-12-15, OS V 73/66

OS V 73/66Tribunal administratif / 5e division15 déc. 1966

Regest

Die Untersuchungen und die hieraus sich anschließende Erteilung von Gesundheitszeugnissen durch die Gesundheitsämter nach Maßgabe der §§ 17, 18 und 74 BSeuchG sind Verrichtungen, bei denen die Gebührenerhebung durch die Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter - GÄGebVO - besonders geregelt ist. Diese Verrichtungen gehören zu den ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei und sind nach § 2 GÄGebVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens gebührenfrei. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 24. Juni 1966, II 333/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023291

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 73/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-12-15

Aktenzeichen: OS V 73/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1215.OS.V73.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Untersuchungen und die hieraus sich anschließende Erteilung von Gesundheitszeugnissen durch die Gesundheitsämter nach Maßgabe der §§ 17, 18 und 74 BSeuchG sind Verrichtungen, bei denen die Gebührenerhebung durch die Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter - GÄGebVO - besonders geregelt ist. Diese Verrichtungen gehören zu den ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei und sind nach § 2 GÄGebVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens gebührenfrei.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 24. Juni 1966, II 333/65, Urteil

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