Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-11-30, OS II 55/66

OS II 55/66Tribunal administratif / 2e division30 nov. 1966

Regest

1. Nach den in Hessen durch Erlasse des Kultusministers niedergelegten Versetzungsbestimmungen für weiterführende allgemeinbildende Schulen (Gymnasien, Mittelschulen und Mittelschulzüge, an Volksschulen) ist eine zweimalige Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich. 2. Die in diesen Versetzungsbestimmungen enthaltenen zwei Alternativen erfordern keine kumulative Anwendung der geregelten Hinweisverpflichtungen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 17. Dezember 1965, II/1 655/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023268

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 55/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-11-30

Aktenzeichen: OS II 55/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1130.OS.II55.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Nach den in Hessen durch Erlasse des Kultusministers niedergelegten Versetzungsbestimmungen für weiterführende allgemeinbildende Schulen (Gymnasien, Mittelschulen und Mittelschulzüge, an Volksschulen) ist eine zweimalige Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.

  2. Die in diesen Versetzungsbestimmungen enthaltenen zwei Alternativen erfordern keine kumulative Anwendung der geregelten Hinweisverpflichtungen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 17. Dezember 1965, II/1 655/65, Urteil

Permalink

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