Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-10-26, OS II 81/66

OS II 81/66Tribunal administratif / 2e division26 oct. 1966

Regest

1. Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 2. Das Erfordernis des Wohnsitzes in der SBZ ist Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 BVFG. Wer bei seiner Flucht keinen in der SBZ gelegenen Wohnsitz verlassen hat, ist kein Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG, auch dann nicht, wenn er sich einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage entzogen hat. 3. Zur Unterscheidung zwischen politisch bedingten Bedrängnissen und persönlichen bzw. familiären Schwierigkeiten. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 28. April 1966, IV 780/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023230

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 81/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-10-26

Aktenzeichen: OS II 81/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1026.OS.II81.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG.

  2. Das Erfordernis des Wohnsitzes in der SBZ ist Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 BVFG. Wer bei seiner Flucht keinen in der SBZ gelegenen Wohnsitz verlassen hat, ist kein Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG, auch dann nicht, wenn er sich einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage entzogen hat.

  3. Zur Unterscheidung zwischen politisch bedingten Bedrängnissen und persönlichen bzw. familiären Schwierigkeiten.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 28. April 1966, IV 780/65, Urteil

Permalink

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