Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-10-07, OS IV 78/66

OS IV 78/66Tribunal administratif / 4e division7 oct. 1966

Regest

1. Nicht die Gemeindevertretung, sondern der Gemeindevorstand ist in Hessen für die Beschlussfassung und Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BBauG zuständig. 2. Ist der Gemeindevorstand zugleich Baugenehmigungsbehörde i.S. von § 36 Abs. 1, dann entfällt die Notwendigkeit einer Einvernehmenserklärung. 3. Zum Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. 4. Dem § 35 BBauG kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. 5. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Belange in § 35 BBauG kann nur im Rahmen der Zielsetzung dieser Vorschrift erfolgen. 6. Das Bauplanungsrecht kennt keine besonderen Schutzzonen am Rande des jeweiligen Baugebiets. 7. Die in § 1 Abs. 4 BBauG enthaltenen Grundsätze haben keine nachbarschützende Funktion. 8. § 15 BauNutzVO bezieht sich nicht auf im Aussenbereich gelegene Grundstücke. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 6. Juli 1966, II 837/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023209

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 78/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-10-07

Aktenzeichen: OS IV 78/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1007.OS.IV78.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Nicht die Gemeindevertretung, sondern der Gemeindevorstand ist in Hessen für die Beschlussfassung und Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BBauG zuständig.

  2. Ist der Gemeindevorstand zugleich Baugenehmigungsbehörde i.S. von § 36 Abs. 1, dann entfällt die Notwendigkeit einer Einvernehmenserklärung.

  3. Zum Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.

  4. Dem § 35 BBauG kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.

  5. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Belange in § 35 BBauG kann nur im Rahmen der Zielsetzung dieser Vorschrift erfolgen.

  6. Das Bauplanungsrecht kennt keine besonderen Schutzzonen am Rande des jeweiligen Baugebiets.

  7. Die in § 1 Abs. 4 BBauG enthaltenen Grundsätze haben keine nachbarschützende Funktion.

  8. § 15 BauNutzVO bezieht sich nicht auf im Aussenbereich gelegene Grundstücke.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 6. Juli 1966, II 837/65, Urteil

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