Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-09-01, OS IV 27/66

OS IV 27/66Tribunal administratif / 4e division1 sept. 1966

Regest

1. Die Widerspruchsentscheidung ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt. 2. Zum Begriff der "erstmaligen" Beschwer im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 3. Wenn eine Baugenehmigung in ihrer Gesamtheit ein Recht des Nachbarn verletzt, so kann sich der Nachbar dennoch auf die Anfechtung eines - selbständigen - Teils der Baugenehmigung beschränken, sofern dieser Teil für die Rechtsverletzung kausal ist. 4. Wird ein kleiner Hausgarten, der bereits von 3 Seiten eingeschlossen ist auch noch auf der 4. Seite zugebaut, so ist die ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücksfreiflächen nicht mehr gewährleistet. 5. Im Rahmen des § 25 Abs. 1 HBO ist für die Prüfung einer Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung des Nachbarn kein Raum. 6. Der § 25 Absätze 2 und 3 HBO hat keinen nachbarschützenden Charakter. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023177

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 27/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-09-01

Aktenzeichen: OS IV 27/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0901.OS.IV27.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Widerspruchsentscheidung ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.

  2. Zum Begriff der "erstmaligen" Beschwer im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

  3. Wenn eine Baugenehmigung in ihrer Gesamtheit ein Recht des Nachbarn verletzt, so kann sich der Nachbar dennoch auf die Anfechtung eines - selbständigen - Teils der Baugenehmigung beschränken, sofern dieser Teil für die Rechtsverletzung kausal ist.

  4. Wird ein kleiner Hausgarten, der bereits von 3 Seiten eingeschlossen ist auch noch auf der 4. Seite zugebaut, so ist die ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücksfreiflächen nicht mehr gewährleistet.

  5. Im Rahmen des § 25 Abs. 1 HBO ist für die Prüfung einer Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung des Nachbarn kein Raum.

  6. Der § 25 Absätze 2 und 3 HBO hat keinen nachbarschützenden Charakter.

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