Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-07-14, OS V 33/65

OS V 33/65Tribunal administratif / 5e division14 juil. 1966

Regest

Zur Auslegung des Generalvergleichs. 1. Die in Anlage 1 zum Generalvergleich enthaltene Schiedsvereinbarung ist unwirksam. 2. Zur Frage der Erstattung von Warenbeschaffungskosten nach Abschnitt I Nr. 16 des Generalvergleichs für Einfuhrgetreide, das für die Bundesreserve der beklagten EVStG geliefert worden ist. 3. Rechtsfolgen des Anerkenntnisses von Ansprüchen dem Grunde nach gemäß Abschnitt I Nr. 5 Abs. 1 des Generalvergleichs. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023146

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 33/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-07-14

Aktenzeichen: OS V 33/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0714.OS.V33.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zur Auslegung des Generalvergleichs.

  1. Die in Anlage 1 zum Generalvergleich enthaltene Schiedsvereinbarung ist unwirksam.

  2. Zur Frage der Erstattung von Warenbeschaffungskosten nach Abschnitt I Nr. 16 des Generalvergleichs für Einfuhrgetreide, das für die Bundesreserve der beklagten EVStG geliefert worden ist.

  3. Rechtsfolgen des Anerkenntnisses von Ansprüchen dem Grunde nach gemäß Abschnitt I Nr. 5 Abs. 1 des Generalvergleichs.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.