Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-06-20, F III 198/65

F III 198/65Tribunal administratif / 3e division20 juin 1966

Regest

Leitsatz: 1. Die Ortsnähe eines Grundstücks im Altbesitz einer politischen Gemeinde reicht für sich allein nicht aus, um diesem Grundstück eine werterhöhende Qualität zu verleihen, wenn die mittlere Entfernung des Altbesitzes und der Abfindung von der Ortslage insgesamt ausgewogen ist. 2. Zur Behandlung von Bauland und von Bauerwartungsland in der Flurbereinigung. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023110

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 198/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-06-20

Aktenzeichen: F III 198/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0620.F.III198.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Leitsatz: 1. Die Ortsnähe eines Grundstücks im Altbesitz einer politischen Gemeinde reicht für sich allein nicht aus, um diesem Grundstück eine werterhöhende Qualität zu verleihen, wenn die mittlere Entfernung des Altbesitzes und der Abfindung von der Ortslage insgesamt ausgewogen ist. 2. Zur Behandlung von Bauland und von Bauerwartungsland in der Flurbereinigung.

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