Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-06-16, OS V 4/66

OS V 4/66Tribunal administratif / 5e division16 juin 1966

Regest

Aus dem Generalvergleich stehen einer Firma nur dann Erstattungsansprüche zu, wenn sie die ihnen zu Grunde liegenden Verwaltungsakte fristgerecht angefochten hat. Ein innerhalb der Widerspruchsfrist (-bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Jahresfrist-) eingereichter Erklärungs- und Errechnungsbogen wird als Widerspruch gewertet. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. Oktober 1965, II/2-617/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023109

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 4/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-06-16

Aktenzeichen: OS V 4/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0616.OS.V4.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Aus dem Generalvergleich stehen einer Firma nur dann Erstattungsansprüche zu, wenn sie die ihnen zu Grunde liegenden Verwaltungsakte fristgerecht angefochten hat. Ein innerhalb der Widerspruchsfrist (-bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Jahresfrist-) eingereichter Erklärungs- und Errechnungsbogen wird als Widerspruch gewertet.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 29. Oktober 1965, II/2-617/65, Urteil

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