OS IV 51/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-05-13, OS IV 51/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-05-13, OS IV 51/65
OS IV 51/65Tribunal administratif / 4e division13 mai 1966
Regest
1. Liegt das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nicht vor, so darf die Bauaufsichtsbehörde die beantragte Baugenehmigung nicht erteilen (wie BVerwG). 2. Die Versagung des Einvernehmens stellt einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar und ist daher nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Gemeinde nachzuprüfen (st. Rspr. des Senats, abw. v. BVerwG). 3. Die in einem Flächennutzungsplan enthaltenen Angaben stellen wesentliche Anhaltspunkte für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außengebiet dar (wie BVerwG). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 13. Januar 1965, II 200/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023068
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 51/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-05-13
Aktenzeichen: OS IV 51/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0513.OS.IV51.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Liegt das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nicht vor, so darf die Bauaufsichtsbehörde die beantragte Baugenehmigung nicht erteilen (wie BVerwG).
-
Die Versagung des Einvernehmens stellt einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar und ist daher nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Gemeinde nachzuprüfen (st. Rspr. des Senats, abw. v. BVerwG).
-
Die in einem Flächennutzungsplan enthaltenen Angaben stellen wesentliche Anhaltspunkte für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außengebiet dar (wie BVerwG).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 13. Januar 1965, II 200/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023068
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