Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-01-21, OS IV 21/63

OS IV 21/63Tribunal administratif / 4e division21 janv. 1966

Regest

1) Bei Berechnung der lichten Grundfläche einer Garagenanlage nach § 1 Abs. 8 RGaO sind die Grundflächen zwischen den Türnischen der Garagen nicht einzubeziehen. 2) Zur Frage der Errichtung einer Garagenanlage an der Nachbargrenze (ständige Rechtsprechung). 3) Die auf Erlass einer Abbruchsverfügung gerichtete Klage ist nur dann begründet, wenn nach Lage des Falles nur eine bestimmte Maßnahme der Bauaufsichtsbehörde als fehlerfreie Betätigung des Ermessens angesehen werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 13. Juli 1960, II-275/59, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022988

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 21/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-01-21

Aktenzeichen: OS IV 21/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0121.OS.IV21.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Bei Berechnung der lichten Grundfläche einer Garagenanlage nach § 1 Abs. 8 RGaO sind die Grundflächen zwischen den Türnischen der Garagen nicht einzubeziehen.

  2. Zur Frage der Errichtung einer Garagenanlage an der Nachbargrenze (ständige Rechtsprechung).

  3. Die auf Erlass einer Abbruchsverfügung gerichtete Klage ist nur dann begründet, wenn nach Lage des Falles nur eine bestimmte Maßnahme der Bauaufsichtsbehörde als fehlerfreie Betätigung des Ermessens angesehen werden kann.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 13. Juli 1960, II-275/59, Urteil

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