Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-01-20, F III 245/65

F III 245/65Tribunal administratif / 3e division20 janv. 1966

Regest

1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (Subsidiarität). 2. Zur Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft. a) Ein Teilnehmer eines Zusammenlegungsverfahrens hat das Antragsrecht auf Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern. b) Dieser Antrag kann auch in der Weise begründet werden, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022987

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 245/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-01-20

Aktenzeichen: F III 245/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0120.F.III245.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (Subsidiarität). 2. Zur Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft. a) Ein Teilnehmer eines Zusammenlegungsverfahrens hat das Antragsrecht auf Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern. b) Dieser Antrag kann auch in der Weise begründet werden, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

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