OS IV 43/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-17, OS IV 43/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-17, OS IV 43/63
OS IV 43/63Tribunal administratif / 4e division17 déc. 1965
Regest
1. Zur Erstreckung von Vorschriften auf einen eingemeindeten Ortsteil (hier: Verkündung). 2. Als Verteilungsmaßstab für die Kosten der Fußwege ist nach Art. 21 Abs. 4 ABO die vor dem Grundstück liegende Fußwegfläche maßgeblich (Berechnungsgrundlage nach Quadratmetern). 3. Einfahrtsbefestigungen gehören regelmäßig zum Ausbau der Fußwege; die Kosten sind daher auf alle Anlieger zu verteilen (wei PrOVG Bd. 33 S. 117). Besondere Kosten - etwa solche, die auf besonderen Wunsch einzelner Anlieger entstehen, können nicht aufgrund des Art. 21 Abs. 4 ABO diesen einzelnen Eigentümern durch Bescheid auferlegt werden (Anliegerbeitragsrecht nach ABO nur noch für wenige Fälle von Bedeutung). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022961
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 43/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-12-17
Aktenzeichen: OS IV 43/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1217.OS.IV43.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zur Erstreckung von Vorschriften auf einen eingemeindeten Ortsteil (hier: Verkündung).
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Als Verteilungsmaßstab für die Kosten der Fußwege ist nach Art. 21 Abs. 4 ABO die vor dem Grundstück liegende Fußwegfläche maßgeblich (Berechnungsgrundlage nach Quadratmetern).
-
Einfahrtsbefestigungen gehören regelmäßig zum Ausbau der Fußwege; die Kosten sind daher auf alle Anlieger zu verteilen (wei PrOVG Bd. 33 S. 117). Besondere Kosten - etwa solche, die auf besonderen Wunsch einzelner Anlieger entstehen, können nicht aufgrund des Art. 21 Abs. 4 ABO diesen einzelnen Eigentümern durch Bescheid auferlegt werden (Anliegerbeitragsrecht nach ABO nur noch für wenige Fälle von Bedeutung).
Permalink
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