OS IV 25/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-17, OS IV 25/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-17, OS IV 25/63
OS IV 25/63Tribunal administratif / 4e division17 déc. 1965
Regest
1. Zur Erstreckung von Vorschriften auf einen eingemeindeten Ortsteil (hier: Verkündung). 2. Als Verteilungsmaßstab für die Kosten der Fußwege ist nach Art. 21 Abs. 4 ABO die vor dem Grundstück liegende Fußwegfläche maßgeblich (Anzahl der Quadratmeter). 3. Einfahrtsbefestigungen gehören regelmäßig zum Ausbau der Fußwege, die Kosten sind daher auf alle Anlieger zu verteilen (wie PrOVG, Bd. 33 S. 117). Besondere Kosten - etwa solche, die wegen besonderer Wünsche einzelner Grundstückseigentümer entstehen - können nicht auf Grund des Art. 21 Abs. 4 ABO diesen einzelnen Eigentümern durch Bescheid auferlegt werden. (Anliegerbeitragsrecht nach ABO nur noch für wenige Fälle von Bedeutung). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022960
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 25/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-12-17
Aktenzeichen: OS IV 25/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1217.OS.IV25.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Erstreckung von Vorschriften auf einen eingemeindeten Ortsteil (hier: Verkündung).
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Als Verteilungsmaßstab für die Kosten der Fußwege ist nach Art. 21 Abs. 4 ABO die vor dem Grundstück liegende Fußwegfläche maßgeblich (Anzahl der Quadratmeter).
-
Einfahrtsbefestigungen gehören regelmäßig zum Ausbau der Fußwege, die Kosten sind daher auf alle Anlieger zu verteilen (wie PrOVG, Bd. 33 S. 117). Besondere Kosten - etwa solche, die wegen besonderer Wünsche einzelner Grundstückseigentümer entstehen - können nicht auf Grund des Art. 21 Abs. 4 ABO diesen einzelnen Eigentümern durch Bescheid auferlegt werden. (Anliegerbeitragsrecht nach ABO nur noch für wenige Fälle von Bedeutung).
Permalink
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