OS IV 106/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-17, OS IV 106/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-17, OS IV 106/64
OS IV 106/64Tribunal administratif / 4e division17 déc. 1965
Regest
1. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt im Falle des Aussterbens eines Familiennamens nur dann vor, wenn sich Träger des Namens in einer Weise verdient gemacht haben, dass ihr Ansehen im allgemeinen Bewusstsein lebendig geblieben ist. 2. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 1355 und 1616 BGB. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022958
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 106/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-12-17
Aktenzeichen: OS IV 106/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1217.OS.IV106.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt im Falle des Aussterbens eines Familiennamens nur dann vor, wenn sich Träger des Namens in einer Weise verdient gemacht haben, dass ihr Ansehen im allgemeinen Bewusstsein lebendig geblieben ist. 2. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 1355 und 1616 BGB.
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