Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1965-12-07, F III 99/63

F III 99/63Tribunal administratif / 3e division7 déc. 1965

Regest

1. Ein Weg kann auch dann eine gemeinschaftliche Anlage darstellen, wenn er der Aufschließung eines einzelnen Hofgrundstücks dient. 2. Ein Futtersilo ist ein Bauwerk, dessen Errichtung der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde bedarf. Durch die gelegentliche Kenntnisnahme des Bauvorhabens seitens der Beamten der Flurbereinigungsbehörde wird die Zustimmung nicht ersetzt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022936

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 99/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-12-07

Aktenzeichen: F III 99/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1207.F.III99.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Weg kann auch dann eine gemeinschaftliche Anlage darstellen, wenn er der Aufschließung eines einzelnen Hofgrundstücks dient.

  2. Ein Futtersilo ist ein Bauwerk, dessen Errichtung der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde bedarf. Durch die gelegentliche Kenntnisnahme des Bauvorhabens seitens der Beamten der Flurbereinigungsbehörde wird die Zustimmung nicht ersetzt.

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