Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-11-26, OS IV 49/64

OS IV 49/64Tribunal administratif / 4e division26 nov. 1965

Regest

1. "Anderweitige Deckung" eines Erschließungsaufwandes (§ 127 Abs. 1 BBauG) liegt erst nach endgültiger haushaltsmäßiger Deckung vor (wie (PrOVG und OVG Lüneburg, Urt. vom 12.1.1959, OVG Bd. 14 S. 407). 2. Eine tatsächliche Vorfinanzierung durch Dritte (hier: Landkreis) stellt auch dann keine "anderweitige Deckung" dar, wenn der Dritte ursprünglich die Absicht hatte, die Finanzierung durch einen zweckgebundenen Zuschuß vorzunehmen, Diese Absicht aber nicht vor Heranziehung der Straßenanlieger zu Erschließungsbeiträgen fallen gelassen hat. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 10. Dezember 1963, IV 20/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022921

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 49/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-11-26

Aktenzeichen: OS IV 49/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1126.OS.IV49.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. "Anderweitige Deckung" eines Erschließungsaufwandes (§ 127 Abs. 1 BBauG) liegt erst nach endgültiger haushaltsmäßiger Deckung vor (wie (PrOVG und OVG Lüneburg, Urt. vom 12.1.1959, OVG Bd. 14 S. 407).

  2. Eine tatsächliche Vorfinanzierung durch Dritte (hier: Landkreis) stellt auch dann keine "anderweitige Deckung" dar, wenn der Dritte ursprünglich die Absicht hatte, die Finanzierung durch einen zweckgebundenen Zuschuß vorzunehmen, Diese Absicht aber nicht vor Heranziehung der Straßenanlieger zu Erschließungsbeiträgen fallen gelassen hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 10. Dezember 1963, IV 20/63, Urteil

Permalink

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