OS V 50/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-11-25, OS V 50/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-11-25, OS V 50/64
OS V 50/64Tribunal administratif / 5e division25 nov. 1965
Regest
1. Für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO macht es keinen Unterschied, ob die Erledigung des Verwaltungsakts schon vor oder erst nach Erhebung der Klage eingetreten ist. 2. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht nur für die Fälle einer Anfechtungsklage, sondern auch bei Ablehnung oder Unterlassung eines beantragten Verwaltungsakts anzuwenden, wenn sich der mit der Klage verfolge Verpflichtungsanspruch durch Erlöschen oder anders erledigt hat. 3. § 133 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Falle der Verpflichtungsklage auch dann anzuwenden, wenn sich die Ablehnung oder die Unterlassung des Verwaltungsakts bereits vor Erhebung der Klage erledigt hat. 4. Für die Anerkennung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO muß genügen, wenn der Kläger, geschützt auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und einen ihm daraus entstandenen Schaden, eine Amtshaftungsklage zu erheben beabsichtigt und sich aus seinem Vortrag die tatbestandsmäßige Grundlage der mit der beabsichtigten Amtshaftungsklage geltend zu machenden Ansprüche schlüssig ergibt. 5. Zu 1 - 4: Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des V. Senats; Anschluß an die Rechtsprechung des BVerwG. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 7. Juli 1964, VI/2-509/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022918
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 50/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-11-25
Aktenzeichen: OS V 50/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1125.OS.V50.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO macht es keinen Unterschied, ob die Erledigung des Verwaltungsakts schon vor oder erst nach Erhebung der Klage eingetreten ist.
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§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht nur für die Fälle einer Anfechtungsklage, sondern auch bei Ablehnung oder Unterlassung eines beantragten Verwaltungsakts anzuwenden, wenn sich der mit der Klage verfolge Verpflichtungsanspruch durch Erlöschen oder anders erledigt hat.
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§ 133 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Falle der Verpflichtungsklage auch dann anzuwenden, wenn sich die Ablehnung oder die Unterlassung des Verwaltungsakts bereits vor Erhebung der Klage erledigt hat.
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Für die Anerkennung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO muß genügen, wenn der Kläger, geschützt auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und einen ihm daraus entstandenen Schaden, eine Amtshaftungsklage zu erheben beabsichtigt und sich aus seinem Vortrag die tatbestandsmäßige Grundlage der mit der beabsichtigten Amtshaftungsklage geltend zu machenden Ansprüche schlüssig ergibt.
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Zu 1 - 4: Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des V. Senats; Anschluß an die Rechtsprechung des BVerwG.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 7. Juli 1964, VI/2-509/63, Urteil
Permalink
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