OS II 32/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-11-24, OS II 32/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-11-24, OS II 32/65
OS II 32/65Tribunal administratif / 2e division24 nov. 1965
Regest
1. Zur Frage der Änderung einer Zufahrt an der freien Strecke einer Bundesstraße, wenn diese Zufahrt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 FStrG gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größerem und andersartigen Verkehr dienen soll. 2. Ob die Änderung einer solchen Zufahrt als Sondernutzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 FStrG erlaubt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Straßenbaubehörde. 3. Bei Ausübung dieses behördlichen Ermessens können Erwägungen bezüglich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße, zu welcher die Zufahrt führen soll, angestellt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 18. Dezember 1964, III/604/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022916
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 32/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-11-24
Aktenzeichen: OS II 32/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1124.OS.II32.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Frage der Änderung einer Zufahrt an der freien Strecke einer Bundesstraße, wenn diese Zufahrt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 FStrG gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größerem und andersartigen Verkehr dienen soll.
-
Ob die Änderung einer solchen Zufahrt als Sondernutzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 FStrG erlaubt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Straßenbaubehörde.
-
Bei Ausübung dieses behördlichen Ermessens können Erwägungen bezüglich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße, zu welcher die Zufahrt führen soll, angestellt werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 18. Dezember 1964, III/604/64, Urteil
Permalink
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