Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-11-16, OS I 82/64

OS I 82/64Tribunal administratif / 1re division16 nov. 1965

Regest

1. Die Regelung des § 21 Abs. 2 HBesG vermittelt dem Beamten keinen Anspruch auf eine funktionsgerechte, nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Amtes ausgerichtete höhere Besoldung. 2. Bei der Feststellung des Haushaltsplanes greift die Stadtverordnetenversammlung nicht unmittelbar in die Beamtenverhältnisse der städtischen Beamten ein und kann daher bei ihrer Beschlußfassung die dem Beamtenrecht angehörende Regelung über die Fürsorgepflicht (§ 92 HBG F. 1962) nicht verletzen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 5. August 1964, III/1-1018/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022909

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 82/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-11-16

Aktenzeichen: OS I 82/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1116.OS.I82.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Regelung des § 21 Abs. 2 HBesG vermittelt dem Beamten keinen Anspruch auf eine funktionsgerechte, nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Amtes ausgerichtete höhere Besoldung.

  2. Bei der Feststellung des Haushaltsplanes greift die Stadtverordnetenversammlung nicht unmittelbar in die Beamtenverhältnisse der städtischen Beamten ein und kann daher bei ihrer Beschlußfassung die dem Beamtenrecht angehörende Regelung über die Fürsorgepflicht (§ 92 HBG F. 1962) nicht verletzen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 5. August 1964, III/1-1018/63, Urteil

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