Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-11-12, OS IV 26/65

OS IV 26/65Tribunal administratif / 4e division12 nov. 1965

Regest

1. Eine Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage liegt nur dann vor, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. 2. Eine Leistungsklage auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages ist keine Klage auf Erlass eines Verwaltungsakts, sondern eine Klage auf Vornahme einer sonstigen Amtshandlung. 3. Ein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung eines Geldbetrages setzt voraus, dass die zurückzuerstattende Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht worden ist. Dies triff nicht zu, wenn die Leistung aufgrund eines noch wirksamen Verwaltungsakts erfolgt ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022905

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 26/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-11-12

Aktenzeichen: OS IV 26/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1112.OS.IV26.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage liegt nur dann vor, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird.

  2. Eine Leistungsklage auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages ist keine Klage auf Erlass eines Verwaltungsakts, sondern eine Klage auf Vornahme einer sonstigen Amtshandlung.

  3. Ein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung eines Geldbetrages setzt voraus, dass die zurückzuerstattende Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht worden ist. Dies triff nicht zu, wenn die Leistung aufgrund eines noch wirksamen Verwaltungsakts erfolgt ist.

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