OS IV 18/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-11-12, OS IV 18/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-11-12, OS IV 18/65
OS IV 18/65Tribunal administratif / 4e division12 nov. 1965
Regest
1. Die Abstandsvorschrift des § 25 Abs. 1 HBO gewährleistet dem Nachbarn grundsätzlich die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume auf seinem Grundstück. 2. Allerdings liegt eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen nicht vor, soweit die Fenster zu diesen Räumen formell und materiell illegal sind. 3. Die Grenzabstandsvorschrift des § 25 Abs. 3 HBO hat keinen nachbarschützenden Charakter. 4. Zur Frage der Befreiung von zwingenden Vorschriften nach § 75 Abs. 2 HBO. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022904
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 18/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-11-12
Aktenzeichen: OS IV 18/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1112.OS.IV18.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Abstandsvorschrift des § 25 Abs. 1 HBO gewährleistet dem Nachbarn grundsätzlich die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume auf seinem Grundstück.
-
Allerdings liegt eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen nicht vor, soweit die Fenster zu diesen Räumen formell und materiell illegal sind.
-
Die Grenzabstandsvorschrift des § 25 Abs. 3 HBO hat keinen nachbarschützenden Charakter.
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Zur Frage der Befreiung von zwingenden Vorschriften nach § 75 Abs. 2 HBO.
Permalink
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