Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-10-06, OS II 104/65

OS II 104/65Tribunal administratif / 2e division6 oct. 1965

Regest

Auch ein Abschieben durch SBZ-Behörden steht der Anerkennung des Betroffenen als Sowjetzonenflüchtling nicht grundsätzlich entgegen, wenn er mit dem Abgeschobenwerden innerlich einverstanden war, weil ihm hierdurch die Möglichkeit geboten wurde, einer tatsächlichen oder angenommenen politisch bedingten besonderen Zwangslage zu entgehen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022856

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 104/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-10-06

Aktenzeichen: OS II 104/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1006.OS.II104.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Auch ein Abschieben durch SBZ-Behörden steht der Anerkennung des Betroffenen als Sowjetzonenflüchtling nicht grundsätzlich entgegen, wenn er mit dem Abgeschobenwerden innerlich einverstanden war, weil ihm hierdurch die Möglichkeit geboten wurde, einer tatsächlichen oder angenommenen politisch bedingten besonderen Zwangslage zu entgehen.

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