OS IV 57/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-10-05, OS IV 57/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-10-05, OS IV 57/64
OS IV 57/64Tribunal administratif / 4e division5 oct. 1965
Regest
1. Zur Frage, ob sich der Hessische Landesgesetzgeber bei der Regelung des Wasserrechts im Hessischen Wassergesetz vom 6.7.1960 (GVBl. S. 69) an den Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 27.7.1957 halten musste. 2. Die Begründung eines Zwangsrechts zum Durchleiten von Abwasser durch ein Grundstück (§ 83 HWG) setzt nach § 85 HWG voraus, dass das Vorhaben "anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann". Diese Voraussetzung ist ohne Rücksicht darauf zu prüfen, ob etwa die Behörde schon vollendete Tatsachen geschaffen hat. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022855
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 57/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-10-05
Aktenzeichen: OS IV 57/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1005.OS.IV57.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Frage, ob sich der Hessische Landesgesetzgeber bei der Regelung des Wasserrechts im Hessischen Wassergesetz vom 6.7.1960 (GVBl. S. 69) an den Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 27.7.1957 halten musste.
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Die Begründung eines Zwangsrechts zum Durchleiten von Abwasser durch ein Grundstück (§ 83 HWG) setzt nach § 85 HWG voraus, dass das Vorhaben "anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann". Diese Voraussetzung ist ohne Rücksicht darauf zu prüfen, ob etwa die Behörde schon vollendete Tatsachen geschaffen hat.
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