Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-09-15, OS V 24/66

OS V 24/66Tribunal administratif / 5e division15 sept. 1965

Regest

1. Einzelfall, in dem der Senat im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - aber in Übereinstimmung mit beiden Parteien - eine Erklärung des Klägers in einem Schriftsatz nicht als Klagerücknahme ansieht. 2. Kein öff.-rechtl. Erstattungsanspruch gegen Landeswohlfahrtsverband, der auf Grund einer rechtswirksamen Abtretung durch rechtskräftiges Urteil einer Entschädigungskammer aus einer Rentennachzahlung des Klägers zum Ersatz für geleistete wirtschaftliche Tbc-Hilfe Gelder erhalten hat. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 25. Februar 1966, III/18/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022842

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 24/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-09-15

Aktenzeichen: OS V 24/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0915.OS.V24.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Einzelfall, in dem der Senat im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - aber in Übereinstimmung mit beiden Parteien - eine Erklärung des Klägers in einem Schriftsatz nicht als Klagerücknahme ansieht.

  2. Kein öff.-rechtl. Erstattungsanspruch gegen Landeswohlfahrtsverband, der auf Grund einer rechtswirksamen Abtretung durch rechtskräftiges Urteil einer Entschädigungskammer aus einer Rentennachzahlung des Klägers zum Ersatz für geleistete wirtschaftliche Tbc-Hilfe Gelder erhalten hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 25. Februar 1966, III/18/66, Urteil

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