Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-09-07, OS I 92/64

OS I 92/64Tribunal administratif / 1re division7 sept. 1965

Regest

1. Zur Frage, ob ein Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, wenn er sich darauf beruft, er habe den in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Satz "Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden" dahin mißverstanden, diese Tatsachen und Beweismittel müßten innerhalb der Klagefrist angegeben werden. 2. Einzelfall der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (insoweit ohne grundsätzliche Bedeutung). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 16. September 1964, III/1-325/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022839

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 92/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-09-07

Aktenzeichen: OS I 92/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0907.OS.I92.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage, ob ein Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, wenn er sich darauf beruft, er habe den in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Satz "Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden" dahin mißverstanden, diese Tatsachen und Beweismittel müßten innerhalb der Klagefrist angegeben werden.

  2. Einzelfall der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (insoweit ohne grundsätzliche Bedeutung).

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 16. September 1964, III/1-325/64, Urteil

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