Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-06-29, OS I 57/64

OS I 57/64Tribunal administratif / 1re division29 juin 1965

Regest

1. Ein nach den §§ 1, 7 ATO anzurechnende Dienstzeit stellt nicht in jedem Falle auch eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S. des § 7 Abs. 1 HBesG dar. 2. § 7 Abs. 3 Nr. 5 HBesG erfasst nur eine hauptberufliche Tätigkeit bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind; eine Tätigkeit bei einer als Idealverein betriebenen Forschungsanstalt fällt nicht hierunter. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 30. April 1964, I-331/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022785

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 57/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-06-29

Aktenzeichen: OS I 57/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0629.OS.I57.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein nach den §§ 1, 7 ATO anzurechnende Dienstzeit stellt nicht in jedem Falle auch eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S. des § 7 Abs. 1 HBesG dar.

  2. § 7 Abs. 3 Nr. 5 HBesG erfasst nur eine hauptberufliche Tätigkeit bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind; eine Tätigkeit bei einer als Idealverein betriebenen Forschungsanstalt fällt nicht hierunter.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 30. April 1964, I-331/63, Urteil

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