Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-06-14, OS V 20/60

OS V 20/60Tribunal administratif / 5e division14 juin 1965

Regest

1. In Hessen sind die staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber dem geltend gemachten Anspruch des beigeordneten Anwalts auf Vergütung aus der Landeskasse befugt. 2. Die Verjährungseinrede ist nicht schon mit ihrem Eingang bei Gericht rechtswirksam erhoben, sondern erst mit ihrem Eingang bei dem beigeordneten Anwalt, gegen dessen Vergütungsanspruch sie sich richtet. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022772

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 20/60 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-06-14

Aktenzeichen: OS V 20/60

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0614.OS.V20.60.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. In Hessen sind die staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber dem geltend gemachten Anspruch des beigeordneten Anwalts auf Vergütung aus der Landeskasse befugt.

  2. Die Verjährungseinrede ist nicht schon mit ihrem Eingang bei Gericht rechtswirksam erhoben, sondern erst mit ihrem Eingang bei dem beigeordneten Anwalt, gegen dessen Vergütungsanspruch sie sich richtet.

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