OS V 46/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-03-25, OS V 46/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-03-25, OS V 46/63
OS V 46/63Tribunal administratif / 5e division25 mars 1965
Regest
1. Die Einfuhrstelle für Zucker konnte bei der Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Abgabepreises für eingeführten Rohzucker nach § 9 ZuckerG die durchschnittlich in der Importstufe anfallenden Finanzierungskosten als notwendige Kosten der Einfuhr berücksichtigen. Die Nichterwähnung dieses Kostenfaktors in ihrer Bekanntmachung (Ausschreibung) Nr. 70 vom 24. März 1959 steht dem nicht entgegen. 2. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass für denjenigen Teil des Abgabepreises, der auf den bis zum Tage vor der Freigabe des Fertigprodukts gestundeten Abschöpfungsbetrag entfällt, Finanzierungskosten bei der Endabrechnung zugunsten des Importeurs nicht berücksichtigt wurden, da ein Finanzierungsaufwand insoweit nicht entstanden sein konnte. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. Mai 1963, IV/1-411/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022699
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 46/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-03-25
Aktenzeichen: OS V 46/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0325.OS.V46.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Einfuhrstelle für Zucker konnte bei der Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Abgabepreises für eingeführten Rohzucker nach § 9 ZuckerG die durchschnittlich in der Importstufe anfallenden Finanzierungskosten als notwendige Kosten der Einfuhr berücksichtigen. Die Nichterwähnung dieses Kostenfaktors in ihrer Bekanntmachung (Ausschreibung) Nr. 70 vom 24. März 1959 steht dem nicht entgegen.
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Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass für denjenigen Teil des Abgabepreises, der auf den bis zum Tage vor der Freigabe des Fertigprodukts gestundeten Abschöpfungsbetrag entfällt, Finanzierungskosten bei der Endabrechnung zugunsten des Importeurs nicht berücksichtigt wurden, da ein Finanzierungsaufwand insoweit nicht entstanden sein konnte.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 28. Mai 1963, IV/1-411/61, Urteil
Permalink
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