Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-03-18, OS V 80/60

OS V 80/60Tribunal administratif / 5e division18 mars 1965

Regest

1. Die in § 3 Abs. 1 BesAbgeltG aufgezählten Schadensfälle sind nur als Schadenskategorien zu verstehen. Diesen Ausnahmetatbeständen sind nur die Schäden zuzurechnen, die Folgen bewußter und gewollter Eingriffe der Besatzungsmacht sind, um bestimmte Ziele und Zwecke zu verwirklichen. 2. § 3 Abs. 1 Nr. 8 BesAbgeltG schließt nur die Schäden aus der Verletzung und Nichterfüllung "privatrechtlicher Verpflichtungen" aus, nicht dagegen auch die aus der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen; konkurrieren beide Verpflichtungen, so bleibt die privatrechtliche Verpflichtung außer Betracht. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 26. August 1960, IV 373/59, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022695

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 80/60 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-03-18

Aktenzeichen: OS V 80/60

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0318.OS.V80.60.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die in § 3 Abs. 1 BesAbgeltG aufgezählten Schadensfälle sind nur als Schadenskategorien zu verstehen. Diesen Ausnahmetatbeständen sind nur die Schäden zuzurechnen, die Folgen bewußter und gewollter Eingriffe der Besatzungsmacht sind, um bestimmte Ziele und Zwecke zu verwirklichen.

  2. § 3 Abs. 1 Nr. 8 BesAbgeltG schließt nur die Schäden aus der Verletzung und Nichterfüllung "privatrechtlicher Verpflichtungen" aus, nicht dagegen auch die aus der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen; konkurrieren beide Verpflichtungen, so bleibt die privatrechtliche Verpflichtung außer Betracht.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 26. August 1960, IV 373/59, Urteil

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