Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-03-16, OS I 41/64

OS I 41/64Tribunal administratif / 1re division16 mars 1965

Regest

Das G 131 gewährt einem an der Unterbringung teilnehmenden ehemaligen Leutnant der Schutzpolizei keinen Rechtsanspruch auf gleichwertige Wiederverwendung. Das Bestehen einer Laufbahnprüfung oder der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation begründet keinen Anspruch auf Beförderung. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt sich auf die Grenzen des von dem Beamten jeweils bekleideten Amtes (st. Rspr.). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 20. Februar 1964, I-446/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022691

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 41/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-03-16

Aktenzeichen: OS I 41/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0316.OS.I41.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Das G 131 gewährt einem an der Unterbringung teilnehmenden ehemaligen Leutnant der Schutzpolizei keinen Rechtsanspruch auf gleichwertige Wiederverwendung.

Das Bestehen einer Laufbahnprüfung oder der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation begründet keinen Anspruch auf Beförderung.

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt sich auf die Grenzen des von dem Beamten jeweils bekleideten Amtes (st. Rspr.).

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 20. Februar 1964, I-446/63, Urteil

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