Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-03-04, OS V 22/63

OS V 22/63Tribunal administratif / 5e division4 mars 1965

Regest

1. Zur Gewährung von Subventionen - hier: Frachtzuschüsse für die Beförderung von Auslandsweizen vom Seehafen bis zur Mühle (Rechtsgrundlage, Voraussetzungen, Umfang). 2. Gegen eine Kürzung der Frachtzuschüsse um 1,-- DM je t vom Grundbetrag (sog. Selbstbeteiligung der Mühlen) bestehen grundsätzlich rechtliche Bedenken nicht, wenn sie im Rahmen der Aufgabe der Einfuhr- und Vorratsstelle liegt. 3. Die Rückforderung rechtmäßig und ohne Vorbehalt gezahlter Frachtzuschüsse widerspricht jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben und der gegenseitigen Rücksichtnahme im Wirtschaftsverkehr. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. März 1963, II/1-9/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022679

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 22/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-03-04

Aktenzeichen: OS V 22/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0304.OS.V22.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Gewährung von Subventionen - hier: Frachtzuschüsse für die Beförderung von Auslandsweizen vom Seehafen bis zur Mühle (Rechtsgrundlage, Voraussetzungen, Umfang).

  2. Gegen eine Kürzung der Frachtzuschüsse um 1,-- DM je t vom Grundbetrag (sog. Selbstbeteiligung der Mühlen) bestehen grundsätzlich rechtliche Bedenken nicht, wenn sie im Rahmen der Aufgabe der Einfuhr- und Vorratsstelle liegt.

  3. Die Rückforderung rechtmäßig und ohne Vorbehalt gezahlter Frachtzuschüsse widerspricht jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben und der gegenseitigen Rücksichtnahme im Wirtschaftsverkehr.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 28. März 1963, II/1-9/62, Urteil

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