Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-02-23, OS I 15/63

OS I 15/63Tribunal administratif / 1re division23 févr. 1965

Regest

Ein früherer Berufsunteroffizier, der am 8.5.1945 mehr als zehn aber weniger als zwölf Jahre Dienstzeit abgeleistet hatte und im Jahre 1949 in Hessen ohne Aushändigung einer Ernennungsurkunde als "Polizeiwachtmeister zur Probe" eingestellt und später wieder entlassen worden ist, war weder Beamter noch befand er sich im Vorbereitungsdienst. Er hat deshalb bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 Anspruch auf Entlassungsgeld. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 3. Dezember 1962, II/1-354/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022675

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 15/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-02-23

Aktenzeichen: OS I 15/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0223.OS.I15.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ein früherer Berufsunteroffizier, der am 8.5.1945 mehr als zehn aber weniger als zwölf Jahre Dienstzeit abgeleistet hatte und im Jahre 1949 in Hessen ohne Aushändigung einer Ernennungsurkunde als "Polizeiwachtmeister zur Probe" eingestellt und später wieder entlassen worden ist, war weder Beamter noch befand er sich im Vorbereitungsdienst. Er hat deshalb bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 Anspruch auf Entlassungsgeld.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 3. Dezember 1962, II/1-354/62, Urteil

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