Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-02-19, OS IV 15/63

OS IV 15/63Tribunal administratif / 4e division19 févr. 1965

Regest

1. Da die Baugenehmigung schriftlich zu beantragen ist, kann ein schriftlicher Bauantrag auch nicht nachträglich mündlich abgeändert werden. 2. Die Vermietung eines Mädchenzimmers an ein Ehepaar stellt keine Veränderung in der Benutzungsart dar. 3. Zu der Frage, ob die Vermietung einer als Hausmeisterwohnung genehmigten Wohnung an eine andere Familie eine Veränderung in der Benutzungsart darstellt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. Januar 1963, IV/2-1154/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022670

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 15/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-02-19

Aktenzeichen: OS IV 15/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0219.OS.IV15.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Da die Baugenehmigung schriftlich zu beantragen ist, kann ein schriftlicher Bauantrag auch nicht nachträglich mündlich abgeändert werden.

  2. Die Vermietung eines Mädchenzimmers an ein Ehepaar stellt keine Veränderung in der Benutzungsart dar.

  3. Zu der Frage, ob die Vermietung einer als Hausmeisterwohnung genehmigten Wohnung an eine andere Familie eine Veränderung in der Benutzungsart darstellt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 29. Januar 1963, IV/2-1154/61, Urteil

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