OS IV 15/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-02-19, OS IV 15/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-02-19, OS IV 15/63
OS IV 15/63Tribunal administratif / 4e division19 févr. 1965
Regest
1. Da die Baugenehmigung schriftlich zu beantragen ist, kann ein schriftlicher Bauantrag auch nicht nachträglich mündlich abgeändert werden. 2. Die Vermietung eines Mädchenzimmers an ein Ehepaar stellt keine Veränderung in der Benutzungsart dar. 3. Zu der Frage, ob die Vermietung einer als Hausmeisterwohnung genehmigten Wohnung an eine andere Familie eine Veränderung in der Benutzungsart darstellt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. Januar 1963, IV/2-1154/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022670
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 15/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-02-19
Aktenzeichen: OS IV 15/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0219.OS.IV15.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Da die Baugenehmigung schriftlich zu beantragen ist, kann ein schriftlicher Bauantrag auch nicht nachträglich mündlich abgeändert werden.
-
Die Vermietung eines Mädchenzimmers an ein Ehepaar stellt keine Veränderung in der Benutzungsart dar.
-
Zu der Frage, ob die Vermietung einer als Hausmeisterwohnung genehmigten Wohnung an eine andere Familie eine Veränderung in der Benutzungsart darstellt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 29. Januar 1963, IV/2-1154/61, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022670
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